Indem der Beschuldigte via Gegenfahrbahn und trotz behinderter Sicht (durch den stehenden Bus) und dem Signal «Kein Vortritt» auf die vortrittsberechtigte Schwarzenburgstrasse Richtung Bern eingebogen sei, habe er pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Ein von links herkommendes, den Bus überholendes Fahrzeug sei nicht aussergewöhnlich/ überraschend (vgl. auch die unterbrochene Leitlinie auf der Schwarzenburgstrasse) und somit voraussehbar und bei korrektem Fahrverhalten (Stillstehen vor der Wartelinie und Einbiegen – via rechte Fahrspur der Liebefeldstrasse – erst bei freier Sicht und keiner Behinderung des Verkehrs