389) –, fehl. Ihr ist entgegen zu halten, dass in der Anklage, wie bereits erwähnt, der Sachverhalt bloss in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Zügen umschrieben sein muss. Vorliegend war dem Beschuldigten, wie ebenfalls schon explizit festgehalten, zweifelsohne klar, was ihm zum Vorwurf gemacht wird. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten über die Anklageschrift hinausgehende Pflichtverletzungen unterstellt hätte, ist somit nicht der Fall.