325, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter geht auch die Argumentation der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil zahlreiche (neue) Pflichtverletzungen unterstellt würden, welche in der Anklage keine Grundlage fänden – namentlich der fehlende Beizug einer Hilfsperson, dass die Überwachung mit dem Buschauffeur nicht vereinbart gewesen sei und dass die Kommunikation nicht jederzeit sichergestellt gewesen sei (vgl. pag. 389) –, fehl.