Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschuldigte aus dem Bereich der Tankstellenausfahrt direkt auf die Schwarzenburgstrasse gefahren ist, ohne unmittelbar vor seinem Manöver die Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse befahren zu haben (vgl. pag. 324, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung), ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch dieser Sachverhalt vom als Anklageschrift geltenden Strafbefehl abgedeckt, der Anklagegrundsatz mithin gewahrt ist.