4 bahn der Liebefeldstrasse befahren, wenn auch nur kurz (vgl. dazu die Erwägungen unter II.9.3.3. Ausgangsposition des Beschuldigten hiernach). Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschuldigte aus dem Bereich der Tankstellenausfahrt direkt auf die Schwarzenburgstrasse gefahren ist, ohne unmittelbar vor seinem Manöver die Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse befahren zu haben (vgl. pag.