388). Darüber, dass der Beschuldigte jederzeit genau wusste, welches Verhalten ihm angelastet wird, besteht für die Kammer nicht der geringste Zweifel (vgl. auch pag. 325, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie hiernach aufgezeigt werden wird, musste der Beschuldigte überdies auch bei einer direkten Ausfahrt aus der Tankstelle zwangsläufig nicht nur das Trottoir, sondern auch die Gegenfahr-