Seitens der Verteidigung wird eine Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die vorinstanzlichen Urteilserwägungen gerügt. Die Vorinstanz habe abweichend vom Wortlaut im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl – gemäss welchem der Beschuldigte via Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse auf die Schwarzenburgstrasse fuhr und dabei das Signal kein Vortritt inkl. entsprechende Wartelinie am« Boden missachtete – beweiswürdigend angenommen, dass der Beschuldigte aus der Ausfahrt der Tankstelle, welche über das Trottoir führe, auf die Schwarzenburgstrasse hinausgefahren sei (vgl. pag. 388).