stand der Anklage bildet (Urteil des Bundesgerichts 66_966/2009vom25.03.2010). Zudem muss die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 325Abs. 1 lit. g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 01.06.2018 E. 1.2). Ungenauigkeiten hinsichtlich Zeit-, Orts- oder Personenangaben verletzen das Anklageprinzip nicht zwingend, weshalb eine derartige Anklage unter Umständen gleichwohl zu einer Verurteilung führen kann (NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N 46 zu Art. 9).