Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Sie umschreibt möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art, Folgen und anderen Einzelheiten der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Beschuldigte muss daraus erkennen können was Gegenstand der Anklage bildet (Urteil des Bundesgerichts 66_966/2009vom25.03.2010).