Gemäss der Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes können nur Sachverhalte Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen also den Prozessgegenstand. Häufig wird der Begriff der Tatidentität erwähnt. Damit ist gemeint, dass ein und derselbe Sachverhalt als Grundlage sowohl für die Anklage als auch für das Urteil dienen muss (NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O. N 36ff. zu Art. 9).