3 8. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Vorinstanz hat zum Anklagegrundsatz Folgendes festgehalten (pag. 324 f., S. 25 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Gemäss Art. 9 Abs.1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Strafbefehls- und Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten (Abs. 2). Für das Strafbefehlsverfahren gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art.