7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2020 vollumfänglich angefochten (pag. 341). Das erstinstanzliche Urteil ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).