4. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 11. Juni 2020 wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden ist (Art. 406 Abs. 2 StPO; pag. 357). Rechtsanwalt B.________ erklärte mit Eingabe vom 6. Juli 2020 fristgerecht sein Einverständnis (pag. 360), worauf mit Verfügung vom 7. Juli 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte aufgefordert wurde, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO;