(nachfolgend C.________; pag. 342 f.) und auf Edierung der Originaldateien der Fotoaufnahmen Nr. 1 - 13 der polizeilichen Fotodokumentation samt gerichtlicher Erhebung von deren Speicherungszeitpunkt (pag. 343 f.) abgewiesen. Der mit Berufungsbegründung vom 6. November 2020 «erneuerte» Beweisantrag der Verteidigung auf Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit von C.________ (vgl. pag. 393) ist mit gleicher Begründung bzw. unter vollumfänglichen Verweis auf den begründeten Beschluss vom 11. Juni 2020 abzuweisen. Ebensowenig ist auf die repetitiven Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit den genauen Entstehungszeiten der Fotos (vgl. pag.