2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 19. März 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 292). Die Berufungserklärung datiert vom 6. Mai 2020 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 341 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. März 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 355).