I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 289). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 210.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 90.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'480.00 (Ziff. I.1. - 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 289).