4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'020.00 (Gebühren CHF 3'000.00, Auslagen CHF 20.00). II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)