und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 sowie 333 StGB 37 Abs. 1 sowie 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 2 VRV 426 Abs. 1 sowie 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 2'880.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 480.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'600.00.