Eine Entschädigung steht der Berufungsführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. Dezember 2018 auf der Autobahn A1 Ost R, Bolligen, Verzweigung Wankdorf-Schönbühl durch nicht verkehrsbedingtes Abbremsen auf der Autobahn zum Zwecke des Fahrstreifenwechsels