V. Kosten und Entschädigung Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Die Berufungsführerin unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollständig. Sie hat sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’600.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘020.00, zu tragen. Eine Entschädigung steht der Berufungsführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (Art.