Hinzu kommt, dass er nicht in einer Branche arbeitet, welche von den Auswirkungen der Pandemie übermässig betroffen ist. Von einer unmittelbar bevorstehenden Einbusse im Erwerbseinkommen, welche bei der Berechnung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen wäre, geht die Kammer somit nicht aus. 20. Auszusprechende Strafe Die Berufungsführerin wird daher verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 2'880.00. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Mindestmass von 2 Jahren festgesetzt. Weiter wird ihr eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 480.00 auferlegt, wobei die Ersatzfrei-