Die Senkung des Tagessatzes von erstinstanzlich CHF 180.00 auf oberinstanzlich CHF 120.00 wirkt sich auch auf die unbedingt auszusprechende Busse aus, welche neu auf CHF 480.00 festzusetzen ist. Soweit die Berufungsführerin vorbrachte, ihr Ehemann werde aufgrund der schwierigeren Auftragslage wegen COVID-19 im Jahr 2020 voraussichtlich weniger verdienen, ist dies nicht weiter belegt. Die vorhandenen Lohnauszüge aus dem Jahr 2020 deuten nicht darauf hin (Januar bis Juni 2020, pag. 176 ff.). Hinzu kommt, dass er nicht in einer Branche arbeitet, welche von den Auswirkungen der Pandemie übermässig betroffen ist.