106 StGB als ergänzende, unbedingte Sanktion verbunden werden kann. Auch wenn für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz den mit der Verbindungsbusse unbedingt auszusprechenden Teil nicht bei der in der Praxis regelmässig zur Anwendung gelangenden Obergrenze von 20% (und damit 6 Strafeinheiten) festsetzte (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), sind die von ihr veranschlagten 4 Strafeinheiten vor dem Hintergrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots zu bestätigen.