Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, weshalb die Geldstrafe grundsätzlich aufzuschieben, vorliegend aufgrund der Schnittstellenproblematik und der Denkzettelfunktion aber mit einer unbedingten Busse zu verbinden ist (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 125 f.). Präzisierend ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2018 eine bedingt ausgesprochene Strafe einzig mit einer Busse nach Art. 106 StGB als ergänzende, unbedingte Sanktion verbunden werden kann.