17. Täterkomponenten Die Berufungsführerin geht seit Februar 2020 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach und erwartet in Kürze das dritte Kind. Ansonsten kann auf die immer noch zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 124). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich die Berufungsführerin anständig und korrekt verhalten, was insgesamt zu einer neutralen Gewichtung der Täterkomponenten führt.