Angesichts des weiten Strafrahmens und der potentiell gravierenderen Begehungsformen bzw. Folgen geht die Kammer mit der Vorinstanz noch von einem leichten Verschulden aus. Aufgrund des mehrfachen Abbremsens und der damit mehrfach verwirklichten Gefährdung erscheinen der Kammer die von der Vorinstanz veranschlagten 28 Strafeinheiten – unter Berücksichtigung des in den VBRS-Richtlinien vorgesehenen Strafmasses – angemessen.