Dies betrifft nicht nur die Verkehrsteilnehmenden auf der zweiten, sondern auch jene auf der ersten Überholspur. Auch wenn sich die Berufungsführerin der Gefährlichkeit ihres Manövers anscheinend bis zum Schluss nicht bewusst war und es lediglich als «nicht optimal» bezeichnete, zwang sie die ihr nachfolgenden Verkehrsteilnehmenden mit ihrem nicht verkehrsbedingten Abbremsen potentiell zu einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Reaktion.