15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind grundsätzlich vollständig und zutreffend (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 123 f.). Es wird vorab darauf verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die aktuellen Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien, Stand per 1. Januar 2020) für grobe Verkehrsregelverletzungen weiterhin eine Bestrafung ab 12 Strafeinheiten vorsehen.