44 SVG begründete, kann ihr nur begrenzt gefolgt werden. So ging die von der Berufungsführerin geschaffene Gefahr nicht vom Spurwechsel, sondern von der Temporeduktion aus, welche sie im Hinblick auf den Spurwechsel vornahm. Den Spurwechsel selber vollzog sie hingegen erst bei sehr tiefer Geschwindigkeit und als sie sich (mehrfach) versichert hatte, dass das von hinten herannahende Fahrzeug nicht rechts von ihr vorbeifahren würde.