O. N 101 zu Art. 90 SVG). Ihre Fahrweise ist als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. 14.3 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt. Die Berufungsführerin ist der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. Soweit die Vorinstanz die grobe Verkehrsregelverletzung mit einem Verstoss gegen Art. 44 SVG begründete, kann ihr nur begrenzt gefolgt werden.