Als erfahrene Autofahrerin musste ihr bewusst gewesen sein, dass mit dem beschriebenen massiven Abbremsen auf der Autobahn bei relativ dichtem Verkehr das erhebliche Risiko eines Auffahrunfalls verbunden war. Indem die Berufungsführerin abbremste, um eine Ausfahrt nicht zu verpassen und nach ihrem Sohn sehen zu können, handelte sie aus einem nicht verkehrsbedingten Grund und liess die ihr grundsätzlich bekannten Risiken, welche sie mit ihrem starken Abbremsen für die anderen Verkehrsteilnehmenden schuf, pflichtwidrig ausser Acht (vgl. dazu z.B. WEISSENBERGER, a.a.O. N 101 zu Art.