Auch wenn das Ziel der Berufungsführerin nicht in einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden lag, war ihr Verhalten doch subjektiv schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern gedankenlos. Als erfahrene Autofahrerin musste ihr bewusst gewesen sein, dass mit dem beschriebenen massiven Abbremsen auf der Autobahn bei relativ dichtem Verkehr das erhebliche Risiko eines Auffahrunfalls verbunden war.