Gleichsam setzte sie ihre Fahrt auch kurzerhand fort, als es auf dem Normalstreifen nicht bzw. nur stockend weiterging. Dies wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn der Zustand ihres Kindes eine unmittelbare Intervention erfordert hätte. 14.2 Subjektiver Tatbestand Auch wenn das Ziel der Berufungsführerin nicht in einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden lag, war ihr Verhalten doch subjektiv schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern gedankenlos.