Als erfahrene Autofahrerin musste ihr auch bewusst sein, dass es eine Fahrt auf der Autobahn nicht erlaubt, jederzeit unmittelbar auf die Bedürfnisse eines Kindes auf dem Rücksitz Rücksicht zu nehmen. Wie sie mit der Umschreibung des Verhaltens als «quengeln» andeutete, schien auch die Berufungsführerin nicht von einer Notfallsituation ausgegangen zu sein. So führte sie nämlich aus, sie habe sich erst nach einem Abwägen verschiedener Optionen kurzfristig für ein Abfahren von der Autobahn entschieden. Gleichsam setzte sie ihre Fahrt auch kurzerhand fort, als es auf dem Normalstreifen nicht bzw. nur stockend weiterging.