12 Gesicht von ihr abgewendet auf dem Rücksitz befand und für sie so der Grund des Weinens bloss schwer zu erkennen war. Gleichzeitig handelt es sich bei einem plötzlichen Weinen und Quengeln eines Kleinkindes nicht um einen Umstand, der als ungewöhnlich und damit für die Berufungsführerin unvorhersehbar gewesen wäre. Als erfahrene Autofahrerin musste ihr auch bewusst sein, dass es eine Fahrt auf der Autobahn nicht erlaubt, jederzeit unmittelbar auf die Bedürfnisse eines Kindes auf dem Rücksitz Rücksicht zu nehmen.