2015, N 4 zu Art. 37 SVG). Der von der Berufungsführerin für das Bremsen angegebene Grund, sie habe nach ihrem schreienden und «quengelnden» Sohn schauen und darum die Autobahn möglichst schnell verlassen wollen, kann weder als verkehrsbedingt noch per se als Notfall bezeichnet werden und ist somit grundsätzlich nicht geeignet, das Ausgeführte in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zwar ist auch für die Kammer nachvollziehbar, dass die Berufungsführerin das Bedürfnis verspürte, sich möglichst schnell ihrem weinenden Kind anzunehmen, zumal sich dieses mit dem