Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Berufungsführerin mit den 25 km/h, die sie schliesslich noch fuhr, auf ein Tempo abbremste, mit welchem die ihr nachfolgenden Verkehrsteilnehmenden bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und lockerem Kolonnenverkehr nicht rechnen mussten. Zusammenfassend schuf die Berufungsführerin mit ihrem Verhalten das erhebliche Risiko eines Auffahrunfalls und somit eine erhöhte abstrakte Gefahr. Sie verstiess in objektiv grober Weise gegen wichtige Verkehrsregeln, wie sie in Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV normiert sind (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N 4 zu Art.