Der Kreis der potentiell betroffenen Verkehrsteilnehmenden umfasst daher nicht nur die Fahrzeuge auf der ersten, sondern auch jene auf der zweiten Überholspur. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang ausführte, der auf der ersten Fahrspur unweit hinter dem schwarzen Audi herannahende Lastwagen habe aufgrund der erhöhten Führerkabine einen guten Überblick gehabt und sei daher vom Bremsmanöver der Berufungsführerin mutmasslich nicht überrascht worden, erscheint dies für die Beurteilung nur von untergeordneter Bedeutung. So handelt es sich bei ihm – wie erwähnt – nur um einen von vielen potentiell betroffenen Verkehrsteilnehmern.