Entsprechend führte auch der Polizist C.________ aus, er habe bereits verschiedentlich Unfälle aufgenommen, die sich 500 oder 600 Meter weiter hinter einem Bremsmanöver ereignet hätten, wie es die Berufungsführerin vorgenommen habe. Indem die Berufungsführerin auf der zweiten Überholspur ein Bremsmanöver einleitete und sich blinkend dem rechten Rand ihrer Fahrbahn näherte, veranlasste sie auch den schwarzen Audi dazu abzubremsen und nicht rechts an ihr vorbeizufahren. Der Kreis der potentiell betroffenen Verkehrsteilnehmenden umfasst daher nicht nur die Fahrzeuge auf der ersten, sondern auch jene auf der zweiten Überholspur.