Neben der hohen Geschwindigkeit, wie sie auf Autobahnen zulässig ist und wie sie mit mindestens 80 km/h von der Berufungsführerin auch tatsächlich gefahren wurde, wirkt sich vorliegend zusätzlich erschwerend aus, dass flüssiger bzw. lockerer Kolonnenverkehr herrschte und die Fahrzeuge sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Überholspur mit relativ geringem Abstand aufeinander folgten. Ein massives Abbremsen in einer solchen Situation zwingt nicht nur die unmittelbar dem bremsenden Fahrzeug folgenden Verkehrsteilnehmer, sondern auch jene weiter hinten in der Kolonne potentiell zu einer plötzlichen und unerwarteten Reaktion («Handorgel»).