Bei der Tempogestaltung der Berufungsführerin kann nach Ansicht der Kammer nicht mehr bloss von einer unwesentlichen Verzögerung ausgegangen werden, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Autobahnen ohne Gefährdung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmenden zulässig ist. Auch wenn der Zeuge C.________ ausführte, die Berufungsführerin habe nur moderat und nicht brüsk abgebremst und ihre Geschwindigkeit über eine relativ lange Zeit dem auf der Normalspur gefahrenen Tempo angeglichen, ist dennoch von einem deutlichen Bruch im Verkehrsfluss auszugehen, welchen die Berufungsführerin mit ihrem Ver-