folgenden Fahrzeug bestehende Abstand, um so gefährlicher kann auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Daher bremst brüsk im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV auch wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt - auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert. Nicht als brüskes Bremsen gilt das blosse Antippen der Bremse, um den zu nahe folgenden Fahrzeuglenker auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen, wodurch das Fahrzeug nicht oder nur unwesentlich verzögert wird (BGE 99 IV 100 E. 2; BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 13 zu Art.