12 Abs. 2 VRV festgelegte Verkehrsregel, wer aus Böswilligkeit grundlos scharf bremst mit dem Zweck, den nachfolgenden Automobilisten zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren. In BGE 117 IV 504 E. 1a erwog das Bundesgericht, dass die hohen Geschwindigkeiten, welche auf Autobahnen gefahren werden können, dazu führen, dass schon ein Abbremsen des Fahrzeugs, welches nicht als "brüsk" im Sinne eines "scharfen" oder "einigermassen kräftigen" Bremsens bezeichnet werden kann, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, denn je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nach-