Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Das Verhältnis der Pflichten eines Verkehrsteilnehmenden beim Hinterherfahren und beim Bremsen definierte das Bundesgericht in BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 wie folgt: