13. Konkrete Pflichtverletzungen Der Lenker, der anhalten will, hat nach Art. 37 Abs. 1 SVG auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen Strassenbenutzenden einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (BGE 131 IV 133 E. 3.1).