11. Abschliessende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Soweit für die rechtliche Würdigung relevant, erachtet die Kammer den Sachverhalt, wie er der Berufungsführerin im Strafbefehl vom 27. März 2019 vorgeworfen wird, als erstellt. Anhand der SatSpeed-Aufnahme ist vorab ersichtlich, wie die Berufungsführerin am 11. Dezember 2018 ab 16:18 Uhr anfänglich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h auf der zweiten Überholspur der Autobahn A1 Ost R unterwegs war, wo bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h flüssiger Kolonnenverkehr herrschte.