8 (pag. 213 Z. 42-44). Man sehe entsprechendes Verhalten täglich auch privat; es müsse in einer solchen Situation aber auch davon ausgegangen werden, dass jemand weiter hinten gerade nicht voll aufmerksam sei (pag. 214 Z. 1 f.). Nachdem er erfahren habe, was sich im Auto abgespielt habe, sei das Verhalten der Berufungsführerin für ihn nachvollziehbar (pag. 214 Z. 3-5). Schliesslich beschrieb der Zeuge das Bremsmanöver der Berufungsführerin als moderat und nicht brüsk.