Es sei eine Handorgel, die passiere. Wenn weiter hinten jemand nicht aufpasse, gebe es einen Unfall (pag. 213 Z. 24-27). Ob – abgesehen von der Berufungsführerin selber – ein Verkehrsteilnehmer gefährdet worden sei, könne er nicht sagen. Er sehe das höchstens im Sinne einer abstrakten Gefährdung (pag. 213 Z. 31-33). Auch wenn nachfolgende Verkehrsteilnehmer grundsätzlich in der Lage sein müssten, zu reagieren bzw. zu bremsen, habe die Berufungsführerin dennoch den nachfolgenden Verkehrsfluss unterbrochen und die Verkehrsteilnehmenden hinten hätten stärker abbremsen müssen, als dies nötig gewesen wäre