213 Z. 5 f.) und führte aus, was es für jeden Fahrstreifen bedeutet habe. Was den zweiten Überholstreifen anbelange, so der Zeuge, sei dies vielleicht noch weniger schlimm gewesen. Der Wechsel auf den ersten Überholstreifen und das Angleichen der Geschwindigkeit an den Normalstreifen sei das grössere Problem gewesen (pag. 213 Z. 11-13). Auch wenn er nicht sagen könne, wie stark die Berufungsführerin abgebremst habe, könne er doch sagen, dass dadurch der Verkehrsfluss gestockt habe und die Verkehrsteilnehmenden auf der ersten Überholspur, insbesondere der Lastwagen, hätten bremsen müssen.