90 Z. 39 f.). Sie ging damit zwar offensichtlich von einer unzutreffenden Geschwindigkeitsbegrenzung aus, bestätigte aber implizit eine hohe Geschwindigkeit gefahren zu sein. Soweit sie mit ihrer Aussage zum Ausdruck bringen wollte, die Höchstgeschwindigkeit (von 100km/h) nicht ausgereizt zu haben, ist dies mit der von der Kammer angenommenen Geschwindigkeit von mindestens 80km/h vereinbar.